Monitoring von Mitarbeitern: Was ist erlaubt?

Und wie verhält es sich mit der Mitarbeiterüberwachung im Homeoffice?

Dürfen Arbeitgeber überwachen, was ihre Mitarbeiter am Computer während der Arbeitszeit machen? Darf kontrolliert werden, ob Angestellte während der Arbeit privat im Internet surfen oder die berufliche E-Mail auch für private Zwecke nutzen? Wir haben uns informiert und fassen das Wichtigste für Sie zusammen.

Die Trennung zwischen privat und Beruf

Der Trend zur hybriden und remoten Arbeit hält an. Viele Büroarbeiter sind zumindest zeitweise außerhalb des Unternehmenssitzes, z. B. im Homeoffice, tätig. Manchen Arbeitgebern fällt es schwer, das nötige Vertrauen aufzubringen, dass ihre Mitarbeiter so ganz ohne Überwachung wirklich ihrer Arbeit nachgehen und nicht stattdessen privat im Internet surfen.

Auf der anderen Seite verwischen die Grenzen zwischen privater und beruflicher Zeit immer mehr – häufig zum Nachteil der Arbeitnehmer –, wenn z. B. E-Mails auch außerhalb offizieller Arbeitszeiten gesendet und empfangen werden können und die mobile Kommunikation uns überall und jederzeit erreichbar macht.

Wie werden Mitarbeiter am Computer überwacht?

Um Arbeitgebern und Teammanagern die Kontrolle über das Verhalten ihrer Mitarbeiter am Computer wiederzugeben – sei es im Homeoffice oder im Großraumbüro –, gibt es mittlerweile eine ganze Reihe von technischen Lösungen, so genannte Spionagesoftware. Und diese Softwarelösungen können einiges leisten, u. a. können sie:

  • in regelmäßigen Abständen Aufnahmen vom Bildschirm erstellen und speichern
  • Chat-Nachrichten, E-Mails und Social-Media-Nutzung per Screenshot festhalten
  • Protokolle über besuchte Internetseiten und Verweildauer anlegen
  • Protokolle über die Nutzung von Software und die Dauer der Nutzung anlegen
  • Suchmaschineneingaben überwachen
  • Triggerwörter in E-Mails erkennen und bei Eingabe einen automatischen Alarm auslösen
  • Tastatureingaben über einen Keylogger speichern

Wann darf die Computernutzung von Mitarbeitern überwacht werden?

Eine umfassende Computerüberwachung von Mitarbeitern mit einer Spionagesoftware in der oben beschriebenen Weise ist in der Regel nicht zulässig. Ausgeschlossen ist die Computerüberwachung grundsätzlich, wenn die private Nutzung des Computers und die private Internetnutzung bei Stellenantritt in einer Betriebsvereinbarung genehmigt wurden. Hat der Arbeitgeber einen konkreten Verdacht auf die Privatnutzung eines Firmencomputers, kann er jedoch stichprobenartig prüfen, ob das der Fall ist. Eine permanente Kontrolle ist nur in Ausnahmen möglich, auf die wir im Folgenden am Beispiel der Internetnutzung eingehen:

Monitoring der Internetnutzung

In der Internetnutzung liegt das größte Potential, einen Arbeitscomputer missbräuchlich zu nutzen und die Arbeitszeit für private Interessen zu verwenden. Ein alleiniger Generalverdacht auf eine missbräuchliche Nutzung des Arbeitscomputers ist als Begründung meist jedoch nicht ausreichend, um das Surfverhalten eines Arbeitnehmers zu überwachen.

Arbeitgeber können jedoch eine Überwachung in Ausnahmen durchführen, z. B. wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Mitarbeiter den Arbeitscomputer exzessiv für private Zwecke nutzt, ein konkreter Verdacht einer Straftat oder schwerer arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen bestehen.

Darf der Arbeitgeber also aufgrund eines konkreten Verdachts das Surfverhalten des Mitarbeiters prüfen, muss er trotzdem einige Punkte beachten. Er muss:

  • den Personal- oder Betriebsrat informieren
  • den Mitarbeiter informieren und dessen Persönlichkeitsschutz wahren
  • die Überwachung nur auf dem firmeneigenen Computer durchführen oder den Geräteeigentümer informieren

Eine Überwachung darf zudem nicht dazu dienen, die Leistung oder das Verhalten des Mitarbeiters zu kontrollieren oder zu bewerten.

Wann dürfen E-Mails von Mitarbeitern gelesen werden?

E-Mails am Arbeitsplatz unterliegen den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und dem Datenschutz. Hat der Arbeitgeber der teilweisen privaten Nutzung von beruflichen E-Mail-Adressen zugestimmt, unterliegen alle E-Mails dem Telekommunikationsgeheimnis und dürfen generell nicht gelesen werden. Unabhängig davon dürfen fremde E-Mails nicht ohne Zustimmung aufgrund eines Generalverdachts gelesen werden, denn sie unterliegen dem Datenschutzgesetz.

Liegt ein konkreter Verdacht vor, dass Angestellte berufliche E-Mails privat nutzen oder ein Straftatverdacht oder Notfall vorliegen, dann kann der Arbeitgeber diese jedoch punktuell kontrollieren. Er muss jedoch darüber ein Protokoll anlegen, in dem er Zweck, Art und Umfang der Prüfung festhält, und den Mitarbeiter über diese Kontrolle informieren.

Welche Ausnahmen gibt es?

Es ist zulässig, Login-Daten und die Anmeldung am Netzwerk zu erfassen, um Arbeitszeiten auszuwerten.

Wie verhält es sich mit dem Monitoring im Homeoffice?

Ob und wie ein Mitarbeiter überwacht werden kann, ist unabhängig vom Arbeitsort. Das heißt, es gelten die gleichen Vorschriften im Büro wie im Homeoffice oder bei der Telearbeit.

Bevor Sie jedoch zur Spionagesoftware greifen, empfiehlt es sich, Ihre Teammanager im erfolgreichen Führen auf Distanz oder Management-by-Techniken zu schulen, um auf motivierte und engagierte Mitarbeiter zählen zu können.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Bitte wenden Sie sich dazu an einen Experten für Arbeitsrecht.

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